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   OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 11 W 202/99   

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https://dejure.org/2000,5580
OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 11 W 202/99 (https://dejure.org/2000,5580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2000 - 11 W 202/99 (https://dejure.org/2000,5580)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Januar 2000 - 11 W 202/99 (https://dejure.org/2000,5580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    GmbH; Umsatzsteuer; Festsetzung der Rechtsanwaltskosten ; Vorsteuerabzugsberechtigung; Gesamtschuldner ; Schadensersatz

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 und 2; ; ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 103 ff.; ; UStG § 19 Abs. 1; ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BRAGO § 25 Abs. 2; ; BGB § 426 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzugsberechtigung bei nur einem von mehreren Streitgenossen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2000, 240
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97

    Berechnung der einem von mehreren - gemeinsam durch einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 11 W 202/99
    Dabei ist grundsätzlich (zur Ausnahme im Kraftfahrzeughaftpflichtprozeß vgl. Senatsbeschluß vom 24.06.1999 - 11 W 94/99; KG JurBüro 1998, 197 oder bei Zahlungsunfähigkeit eines der Streitgenossen vgl. Senatsbeschluß vom 08.05.1989 - 11 W 55/89) davon auszugehen, daß die Streitgenossen gemäß § 426 Abs. 1 BGB nach Kopfteilen, bei unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit diesem Verhältnis entsprechend haften (KG a.a.O.) und - wenn nichts anderes vorgetragen und glaubhaft gemacht (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO) - dementsprechend von ihrem Prozeßbevollmächtigten in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Eicken/Madert, NJW 1996, 1651, 1652; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1992, 220).
  • OLG Schleswig, 04.10.1996 - 9 W 117/96

    Prozeßrecht; unterschiedliche Vorsteuerabzugsberechtigung der Streitgenossen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 11 W 202/99
    Das aber hängt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG - neben der Rechnungsstellung - grundsätzlich davon ab, in welchem Umfange er seine "Leistung" den Streitgenossen erbracht hat, was sich wiederum nach dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verhältnis richtet (BFH BStBl II 1985, 21; SchlHOLG JurBüro 1997, 644), hier also dem Anwaltsvertrag.
  • BFH, 13.09.1984 - V B 10/84

    Leistungen für das Unternehmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 11 W 202/99
    Das aber hängt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG - neben der Rechnungsstellung - grundsätzlich davon ab, in welchem Umfange er seine "Leistung" den Streitgenossen erbracht hat, was sich wiederum nach dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verhältnis richtet (BFH BStBl II 1985, 21; SchlHOLG JurBüro 1997, 644), hier also dem Anwaltsvertrag.
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Aus diesem Grunde wäre bei einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten die Umsatzsteuer zur Hälfte festzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.4.2008 - 6 W 167/07, Rn. 15 nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.1.2000 - 11 W 202/99, Rpfleger 2000, 240, Rn. 5 nach juris).
  • OLG Brandenburg, 16.04.2008 - 6 W 167/07

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer

    Aus diesem Grunde ist die Umsatzsteuer zur Hälfte festzusetzen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.1.2000, 11 W 202/99, RPfleger 2000, 240, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 18.12.2009 - 6 W 148/09

    Kostenfestsetzung: Anspruch von einem gemeinsamen Anwalt vertretener

    Für den Geschäftsführer bzw. Gesellschafter einer GmbH fehlt jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung, so dass bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von GmbH und ihrem Geschäftsführer grundsätzlich von einer kopfteiligen Kostentragung auszugehen ist (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.1.2000, 11 W 202/99, JurBüro 2000, 315, zitiert nach Juris).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2003 - 2 W 246/03

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Korrespondenzanwalt im

    Dabei ist infolge der Teilabhilfe zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten - auch hinsichtlich des jeweiligen Wertansatzes - zu differenzieren (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 2000, 240; vgl. auch von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. 212).
  • OLG Stuttgart, 11.06.2001 - 8 W 80/99

    Streitgenossenschaft - Mehrwertsteuerschuld obsiegender Streitgenossen gegenüber

    Ist das Innenverhältnis unter mehreren Schuldnern gesetzlich so geregelt, dass die Vermutung des § 426 Abs. 1 BGB -- gleiche Anteile nach "Köpfen" -- nicht eingreifen kann, ist es geboten, diese abweichende Bestimmung zugrunde zu legen und nicht eine fiktive Kopfteil-Regelung anzuwenden (so überzeugend KG NJW-RR 1998, 860 = JurBüro 1998, 197 = VersR 1999, 464 = AnwBl. 1999, 179; vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 2000, 315 = RPfl 2000, 240; LG Berlin JurBüro 1997, 428).
  • LAG Berlin, 17.09.2003 - 17 Ta 6066/03

    Sind nicht alle obsiegenden Streitgenossen zum Vorsteuerabzug berechtigt,

    Bei einer derartigen Sachlage bestimmt sich die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die beim Rechtsanwalt der obsiegenden Streitgenossen angefallene Umsatzsteuer zu erstatten, nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen (KG, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 W 1070/97 - JurBüro 1998, 197 f.; Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer" m.w.N.; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 W 202/99 - JurBüro 2000, 315f., wonach sich bereits die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Rechtsanwalts nach der Ausgleichspflicht der Streitgenossen untereinander richten soll).
  • KG, 07.03.2022 - 19 W 18/22

    Kostenfestsetzung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Parteien und sind nur einige von ihnen vorsteuerabzugsberechtigt bzw. haben die entsprechende Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben, erfolgt die Aufteilung der Umsatzsteuer nach Kopfteilen (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.1.2000, 11 W 202/99; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.2.2014, I-20 W 18/12).
  • VG Berlin, 01.10.2010 - 28 K 160.09

    Kostenerstattung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Umsatzsteuer, Anwaltsgebühren

    Daher ist auch die Umsatzsteuer durch die Zahl der Auftraggeber zu teilen (s. Rspr, betreff. den Fall, dass einer der Streitgenossen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist: OLG Bamberg, Beschluss vom 13.11.1992, 6 W 34/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2000, 11 W 202/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.10.1992, 2 W 2852/92).
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